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StGB § 16 Irrtum über Tatumstände

StGB § 16 Irrtum über Tatumstände

[ Auszug: (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger ... ]